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Gerüst vermieten und abbauen

Gerüstvermietung und -abbau: Sicherheitsvorschriften und rechtliche Anforderungen

Die Vermietung und der Abbau von Gerüsten sind komplexe Tätigkeiten, die eine sorgfältige Planung und strikte Einhaltung von Sicherheitsvorschriften erfordern. Ab dem 1. Juli 2024 dürfen Arbeits- und Schutzgerüste für andere Unternehmen und Gewerke nur noch von in der Handwerksrolle eingetragenen Gerüstbauunternehmen aufgestellt werden. Diese Änderung des Übergangsgesetzes zielt darauf ab, die Sicherheit auf Baustellen zu erhöhen.

Verantwortlichkeiten der Gerüstersteller

Gerüste dürfen ausschließlich von fachlich qualifizierten Personen auf-, um- und abgebaut werden. Dabei sind die Vorgaben des Herstellers sowie die geltenden Sicherheitsregeln strikt zu beachten. Nach dem Aufbau muss das Gerüst von einer zur Prüfung befähigten Person kontrolliert werden. Erst nach dieser Prüfung darf das Gerüst zur Nutzung freigegeben werden. Die Ergebnisse der Prüfung werden dokumentiert und den Gerüstnutzenden zur Verfügung gestellt. Werden Mängel festgestellt, muss das Gerüst vor der Nutzung nachgebessert und erneut geprüft werden.

Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan)

Bei größeren Baustellen ist die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGePlan) erforderlich. Dieser Plan koordiniert die Maßnahmen des Arbeitsschutzes und stellt sicher, dass alle Beteiligten über die Sicherheitsvorschriften informiert sind.

Prüfung der Gerüstbauteile

Vor dem Einsatz müssen die Gerüstbauteile auf sichtbare Mängel kontrolliert werden. Beschädigte oder defekte Teile dürfen nicht verwendet werden.

Einsatz von Aufzügen und Transportbühnen

Der Auf- und Abbau von Aufzügen oder Transportbühnen muss gemäß den Angaben des Herstellers erfolgen. Die Übergangsstellen vom Gerüst zum Aufzug oder zur Transportbühne sind sicher auszubilden, sodass immer ein Seitenschutz vorhanden ist.

Durch die Beachtung dieser Vorgaben kann die Sicherheit beim Vermieten und Abbau von Gerüsten gewährleistet werden.

Sie planen Gerüst vermieten und abbauen und suchen dafür einen passenden Fachbetrieb? Senden Sie die wichtigsten Angaben zu Umfang, Ausführungsort und Wunschtermin direkt über die unverbindliche Preisanfrage.

Wichtige Informationen im Überblick

Beschreiben Sie den aktuellen Zustand, die gewünschten Arbeiten, ungefähre Maße oder Mengen und besondere Anforderungen. Je genauer die Beschreibung, desto besser kann die Anfrage im Gewerk Gerüstbau eingeordnet werden.

Die Vermietung und der Abbau von Gerüsten erfordern eine sorgfältige Planung und die Einhaltung spezifischer Sicherheitsvorschriften. Gerüste dürfen ausschließlich von fachlich qualifizierten Personen auf-, um- und abgebaut werden. Dabei sind die Vorgaben des Herstellers sowie die geltenden Sicherheitsregeln strikt zu beachten. Nach dem Aufbau muss das Gerüst von einer zur Prüfung befähigten Person kontrolliert werden. Erst nach dieser Prüfung darf das Gerüst zur Nutzung freigegeben werden. Die Ergebnisse der Prüfung werden dokumentiert und den Gerüstnutzenden zur Verfügung gestellt. Werden Mängel festgestellt, muss das Gerüst vor der Nutzung nachgebessert und erneut geprüft werden. [Verantwortung der Gerüsterstellenden | BG BAU – Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft]

Ab dem 1. Juli 2024 dürfen Arbeits- und Schutzgerüste für andere Unternehmen und Gewerke nur noch von in der Handwerksrolle eingetragenen Gerüstbauunternehmen aufgestellt werden. Diese Änderung des Übergangsgesetzes zielt darauf ab, die Sicherheit auf Baustellen zu erhöhen. Ausnahmen bestehen, wenn die Gerüstbauleistung nicht beworben wird und maximal 20 Prozent des Gesamtauftragsvolumens ausmacht. [Gerüstgesetz | BG BAU Aktuell]

Bei der Planung der Vermietung und des Abbaus von Gerüsten sollten folgende Punkte berücksichtigt werden:

– **Prüfung der Gerüstbauteile**: Vor dem Einsatz müssen die Gerüstbauteile auf sichtbare Mängel kontrolliert werden. Beschädigte oder defekte Teile dürfen nicht verwendet werden. [TRBS 1201 und TRBS 1203: Arbeitsmittel ordnungsgemäß prüfen | BG BAU – Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft]

– **Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan)**: Bei größeren Baustellen ist die Erstellung eines SiGePlans erforderlich. Dieser Plan koordiniert die Maßnahmen des Arbeitsschutzes und stellt sicher, dass alle Beteiligten über die Sicherheitsvorschriften informiert sind. [BAuA – Arbeitsstätten – Baustellenverordnung: Arbeitsschutz planen und koordinieren – Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin]

– **Einsatz von Aufzügen und Transportbühnen**: Der Auf- und Abbau von Aufzügen oder Transportbühnen muss gemäß den Angaben des Herstellers erfolgen. Die Übergangsstellen vom Gerüst zum Aufzug oder zur Transportbühne sind sicher auszubilden, sodass immer ein Seitenschutz vorhanden ist. [DGUV Information 201-011 „Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten“]

Durch die Beachtung dieser Vorgaben kann die Sicherheit beim Vermieten und Abbau von Gerüsten gewährleistet werden.